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Ungueltiger Auktionsabbruch

14. März 2012

Es wird immer toller… Diese Meldung kam mal wieder via Heise-Newsticker:

"Bei Internetauktionen kann der Anbieter einen Verkauf weit unter Wert nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Das hat das Landgericht Detmold in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: LG Detmold 10 S 163/11) und damit einem Käufer zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56 Euro verholfen. Die Verkäuferin muss das Fahrzeug, das eigentlich einen Wert von etwa 2000 Euro hat, herausgeben. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, urteilte das Gericht.

Die Verkäuferin hatte den Wohnwagen (Baujahr 1993) im vergangenen Jahr über ein Internetauktionshaus angeboten, Mindestgebot: 1 Euro. Bereits am zweiten Tag brach sie aber die Auktion ab, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 56 Euro der Höchstbietende und pochte auf die Herausgabe des Wohnwagens. Die Beklagte hingegen erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt. (…)"

So ein weltfremdes Urteil kann doch eigentlich nur von jemandem kommen, der eBay nicht verstanden hat (an dieser Stelle sei unterstellt, dass es sich um eine eBay-Auktion handelte). Natuerlich ist es aergerlich, wenn heissbegehrte Auktionen kurz vor ihrem Ende abgebrochen werden, aber letztendlich bleibt laut eBay-Richtlinien und in diesem Fall auch laut gesundem Menschenverstand ein Gegenstand Eigentum des Verkaeufers, solange die Auktion nicht ordnungsgemaess abgeschlossen wurde. Punkt. Genauso ist es auch im analogen Leben, denn erst mit dem Hammerfall nach den Worten "…und zum Dritten" durch den Auktionator ist eine reale Auktion gueltig.

In diesem internetten Fall hatte die Dame immerhin frueh genug abgebrochen, so dass niemand sich haette aergern muessen bzw. duerfen, denn es ist utopisch, dass der betreffende Wohnwagen auf dem Preisniveau von unrealistischen 56 Euro verblieben waere. In den allermeisten Faellen entscheiden erst die letzten 60 Sekunden massiv ueber den Ausgang einer Auktion und nicht selten schnellen bis dahin "schlappe" Preise in den letzten 10 Sekunden nochmal in die Hoehe, so dass aus 50 Euro durchaus noch 500 werden koennen. Das ist alles schon vorgekommen und wurde auch hier schon beobachtet.

Was waere denn, wenn ein Artikel waehrend einer Auktion tatsaechlich und nachweislich zerstoert oder gestohlen wuerde? Waere der Verkaeufer dann auch verpflichtet, fuer adaequaten Ersatz zu sorgen, nur damit der bis dahin mit 3,97 Euro Hoechstbietende der begleitenden Online-Auktion den Porsche 911 auch bekommt? Auch das ist wieder mal nur mit dem Begriff "absurd" abzuhaken. Protest ist hier gefordert.

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